Entwicklung und Bedeutung der Berggerichtsbarkeit in den Bergstädten des Oberharzes.

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SEBI: 76/3153

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Die Befreiung des Bergwesens von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Schaffung einer Sondergerichtsbarkeit bezweckte im Mittelalter in Übereinstimmung mit den übrigen Standesgerichten in erster Linie den Schutz des Standes der Bergleute und nur mittelbar den des Bergbaus. In der Neuzeit bestand der Hauptzweck dagegen in der Gewährleistung einer sachgemäßen und schleunigen Entscheidung bergrechtlicher Angelegenheiten. Die Berggerichtsverfassung und die Bergprozeßordnung wiesen den Berggerichten im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit alle ,,Bergsachen'' zu, ohne jedoch eine nähere Definition dieser Generalklausel zu geben. Im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit stand den Berggerichten die uneingeschränkte Strafgewalt über alle geringeren Berg- und Hüttendelikte zu; bei peinlichen Delikten wurde lediglich die Voruntersuchung durchgeführt. Im Zuge der Entwicklung zum modernen Rechtsstaat hatte sich die Berggerichtsbarkeit gegen Mitte des 19. Jahrhunderts überlebt.

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Bergbaurecht, Gericht, Organisation, Bergstadt, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte

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Göttingen: Musterschmidt (1974), XXXIII, 128 S., Kt.; Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1973)

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Bergbaurecht, Gericht, Organisation, Bergstadt, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte

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Göttinger Studien zur Rechtsgeschichte; 10