Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und Beamtenbesoldung. Zur Auslegung des Artikel 33 V GG.
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SEBI: CP 718
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Zusammenfassung
In Art. 33 V des Grundgesetzes heißt es: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln." Die Problematik des Inhalts und der Bindungswirkung der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes aktuell geblieben. Insbesondere gesetzliche Neuregelungen auf dem Gebiet der Beamtenbesoldung haben immer wieder Anlaß gegeben, ihre Vereinbarkeit mit Art. 33 V GG zu überprüfen. Im ersten Teil der Arbeit wird versucht, einen Weg zum Auffinden hergebrachter Grundsätze anzugeben und deren Verbindlichkeit für den Gesetzgeber festzustellen. Im zweiten Teil wird die im ersten Teil entwickelte Methode auf das Gebiet der Beamtenbesoldung angewandt; die hierfür bedeutsamen Grundsätze des Berufsbeamtentums werden bestimmt, ferner mögliche Verstöße gegen Art. 33 V GG behandelt. chb/difu
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Beamter, Beamtenrecht, Besoldung, Öffentlicher Dienst, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung
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Köln: (1962), XXVIII, 157 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1962)
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Beamter, Beamtenrecht, Besoldung, Öffentlicher Dienst, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung