Analoge Anwendung der Sperrklausel des § 564 b II Nr. 2 BGB.
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Die Sperrklausel des § 564 b II Nr. 2 BGB ist analog anzuwenden, wenn der Käufer einer Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, der Voreigentümer Inhaber mehrerer Eigentumswohnungen war und der Mieter deshalb nicht in höherem Maße mit einer Eigenbedarfskündigung des Voreigentümers rechnen musste als der Mieter einer Mietwohnung. Dabei kommt es entscheidend auf die Kenntnislage des Mieters an. § 564 b II Nr. 2 S. 2 BGB ist auch analog anzuwenden, wenn ein Miethaus an eine Personenmehrheit zum Zwecke der Auseinandersetzung und Begründung von Wohnungseigentum veräußert worden ist. rh
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrecht, Wohnraumkündigung, Eigenbedarf, Umwandlung, Veräußerung
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.2, S.36-39, Lit.
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrecht, Wohnraumkündigung, Eigenbedarf, Umwandlung, Veräußerung