Der mehrstufige Verwaltungsakt und seine prozessuale Behandlung.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 77/5436
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Ein mehrstufiger Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, daß die zuständige Behörde den Verwaltungsakt nur im Einvernehmen oder mit Zustimmung einer anderen Behörde erlassen darf.So wird z.B.über die Zulässigkeit von nicht privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich nach den PPAR. 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Bundesbaugesetz im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.Der Beitrag der Mitwirkungsbehörde wird heute nach überwiegender Ansicht als verwaltungsinterner Vorgang und nicht als Verwaltungsakt verstanden.Der Rechtsschutz des Bürgers wird dadurch sichergestellt, daß die Verwaltung nach außen als eine Einheit betrachtet wird und durch die gerichtliche Entscheidung der Mitwirkungsakt ersetzt wird.Klagegegner ist die den Verwaltungsakt erlassende Behörde; die Mitwirkungsbehörde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuladen.
Beschreibung
Schlagwörter
Verwaltungsakt, Behörde, Mitwirkung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
München: (1974), XV, 118 S., Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Verwaltungsakt, Behörde, Mitwirkung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung