Der mehrstufige Verwaltungsakt und seine prozessuale Behandlung.

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SEBI: 77/5436

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Zusammenfassung

Ein mehrstufiger Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, daß die zuständige Behörde den Verwaltungsakt nur im Einvernehmen oder mit Zustimmung einer anderen Behörde erlassen darf.So wird z.B.über die Zulässigkeit von nicht privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich nach den PPAR. 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Bundesbaugesetz im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.Der Beitrag der Mitwirkungsbehörde wird heute nach überwiegender Ansicht als verwaltungsinterner Vorgang und nicht als Verwaltungsakt verstanden.Der Rechtsschutz des Bürgers wird dadurch sichergestellt, daß die Verwaltung nach außen als eine Einheit betrachtet wird und durch die gerichtliche Entscheidung der Mitwirkungsakt ersetzt wird.Klagegegner ist die den Verwaltungsakt erlassende Behörde; die Mitwirkungsbehörde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuladen.

Beschreibung

Schlagwörter

Verwaltungsakt, Behörde, Mitwirkung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung

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München: (1974), XV, 118 S., Lit.

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Verwaltungsakt, Behörde, Mitwirkung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung

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