Der mehrstufige Verwaltungsakt und seine prozessuale Behandlung.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 77/5436
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Ein mehrstufiger Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, daß die zuständige Behörde den Verwaltungsakt nur im Einvernehmen oder mit Zustimmung einer anderen Behörde erlassen darf.So wird z.B.über die Zulässigkeit von nicht privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich nach den PPAR. 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Bundesbaugesetz im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.Der Beitrag der Mitwirkungsbehörde wird heute nach überwiegender Ansicht als verwaltungsinterner Vorgang und nicht als Verwaltungsakt verstanden.Der Rechtsschutz des Bürgers wird dadurch sichergestellt, daß die Verwaltung nach außen als eine Einheit betrachtet wird und durch die gerichtliche Entscheidung der Mitwirkungsakt ersetzt wird.Klagegegner ist die den Verwaltungsakt erlassende Behörde; die Mitwirkungsbehörde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuladen.
Description
Keywords
Verwaltungsakt, Behörde, Mitwirkung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
München: (1974), XV, 118 S., Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Verwaltungsakt, Behörde, Mitwirkung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung