Landeshoheit und bundeseigene Verwaltung.

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SEBI: 77/5445

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Zusammenfassung

In den Organisationsvorschriften des Grundgesetzes (Art. 83 ff.) ist der Grundsatz festgelegt, daß, soweit nicht anderes bestimmt ist, Bundesgesetze von den Länderverwaltungen ausgeführt werden. Bestimmte Bereiche (wie z. B. Eisenbahn, Bundespost, Bundeswehr u. a. ) sind jedoch einer eigenen Bundesverwaltung vorbehalten. Unklarheit besteht einerseits darüber, ob die hoheitliche tätige Bundesverwaltung an Landesrecht gebunden ist, andererseits, ob ein Land gegenüber der hoheitlich tätigen Bundesverwaltung Hoheitsakte - aufgrund Landesrechts oder Bundesrechts - setzen kann. In der Praxis taucht das Problem am häufigsten im Zusammenhang mit Eisenbahn, Bundespost und Bundeswehr auf, da diese Verwaltungen aufgrund ihres territorialen Bezugs häufig Tatbestände des Landesrechts verwirklichen. Streit besteht z. B. darüber, ob die Bundesbahn beim Bau von Eisenbahnanlagen das Bauordnungsrecht der Länder beachten muß, ob die Bunndespost beim Bau von Telegraphenleitungen an das Naturschutzrecht gebunden ist und ob die Bundeswehr beim Verlegen von Treibstoffleitungen das Landesrecht berücksichtigen muß. Diese Probleme sucht der Verfasser grundgesetzsystematisch zu lösen. chb/difu

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Verwaltungsorganisation, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Grundgesetz, Landeshoheit, Bundesstaat, Bundesverwaltung, Landesrecht, Kompetenz, Mischverwaltung

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München: (1972), XVII, 88 S., Lit.

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Verwaltungsorganisation, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Grundgesetz, Landeshoheit, Bundesstaat, Bundesverwaltung, Landesrecht, Kompetenz, Mischverwaltung

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