Landeshoheit und bundeseigene Verwaltung.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1972
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 77/5445
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
In den Organisationsvorschriften des Grundgesetzes (Art. 83 ff.) ist der Grundsatz festgelegt, daß, soweit nicht anderes bestimmt ist, Bundesgesetze von den Länderverwaltungen ausgeführt werden. Bestimmte Bereiche (wie z. B. Eisenbahn, Bundespost, Bundeswehr u. a. ) sind jedoch einer eigenen Bundesverwaltung vorbehalten. Unklarheit besteht einerseits darüber, ob die hoheitliche tätige Bundesverwaltung an Landesrecht gebunden ist, andererseits, ob ein Land gegenüber der hoheitlich tätigen Bundesverwaltung Hoheitsakte - aufgrund Landesrechts oder Bundesrechts - setzen kann. In der Praxis taucht das Problem am häufigsten im Zusammenhang mit Eisenbahn, Bundespost und Bundeswehr auf, da diese Verwaltungen aufgrund ihres territorialen Bezugs häufig Tatbestände des Landesrechts verwirklichen. Streit besteht z. B. darüber, ob die Bundesbahn beim Bau von Eisenbahnanlagen das Bauordnungsrecht der Länder beachten muß, ob die Bunndespost beim Bau von Telegraphenleitungen an das Naturschutzrecht gebunden ist und ob die Bundeswehr beim Verlegen von Treibstoffleitungen das Landesrecht berücksichtigen muß. Diese Probleme sucht der Verfasser grundgesetzsystematisch zu lösen. chb/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
München: (1972), XVII, 88 S., Lit.