Örtliche Staatsorgane und nicht unterstellte Betriebe - die rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen.

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SEBI: 74/586

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Abstract

Die Schrift befaßt sich mit der Zusammenarbeit der örtlichen Volksvertretungen in der DDR und den Betrieben.Die örtlichen Volksvertretungen sind als Staatsorgane verpflichtet, zur Verwirklichung der volkswirtschaftlichen Pläne beizutragen.Ihnen kommt nicht nur die Aufgabe zu, die erforderlichen Maßnahmen der Infrastruktur zu ergreifen, sondern auch die Aufgabe der örtlichen Arbeitskräfte- und Baubilanzierung sowie eine Koordinierungsfunktion.Durch die Verflechtung der Aufgaben der Betriebe und Volksvertretungen zur Verwirklichung der volkswirtschaftlichen Pläne sind einmal Komplexberatungen und die Einsetzung gemeinsamer Arbeitsgruppen notwendig.Weiter ist es notwendig, diese speziellen Beziehungen rechtlich zu regeln.Als Mittel dazu dienen die Koordinierungs- und Kommunalverträge.Mit letzteren wird insbesondere die Gestaltung der Wohnbedingungen der Beschäftigten geregelt.

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Planwirtschaft, Koordinierung, Staatsorgan, Kommunale Vertretungskörperschaft, Wirtschaftsplanung, Kommunalrecht, Planung, Wirtschaft, Recht

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Berlin/Ost: Staatsverlag der DDR (1973), 118 S.,

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Planwirtschaft, Koordinierung, Staatsorgan, Kommunale Vertretungskörperschaft, Wirtschaftsplanung, Kommunalrecht, Planung, Wirtschaft, Recht

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Der sozialistische Staat. Theorie, Leitung, Planung