Schadensersatz nach Kündigung. Voraussetzungen, Inhalt, Reichweite und Konsequenzen des § 628 Abs. 2 BGB.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: 90/703

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
S

Zusammenfassung

Nach § 628 Abs. 2 BGB hat diejenige Partei des Dienstvertrages, der infolge einer (verschuldeten) Vertragsverletzung ihres Vertragspartners das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, Anspruch auf Ersatz des ihr durch Ausübung dieses Rechts entstehenden Schadens. In diesem Zusammenhang stellt sich u.a. die Frage, ob der Schadenersatzanspruch auch gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis in anderer Form als durch außerordentliche Kündigung beendet wurde oder wenn erst eine rechtswidrige Kündigung der anderen Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung berechtigte. Weiter ist die Zulässigkeit des Einwands der anderen Vertragspartei fraglich, er habe das Arbeitsverhältnis selbst jederzeit kündigen können. Problematisch ist auch das Konkurrenzverhältnis der Vorschrift zu der Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Ferner werden die dem § 628 Abs. 2 BGB vergleichbaren Normen dargestellt und dessen analoge Anwendung in anderen Dauerschuldverhältnissen - insbesondere im Mietrecht - erörtert. vka/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Schadenersatz, Kündigungsschutzgesetz, Mietrecht, Wohnungswesen, Mietwesen, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Frankfurt/Main: Lang (1987), XLVII, 390 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1986)

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Schadenersatz, Kündigungsschutzgesetz, Mietrecht, Wohnungswesen, Mietwesen, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries

Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 596