Schadensersatz nach Kündigung. Voraussetzungen, Inhalt, Reichweite und Konsequenzen des § 628 Abs. 2 BGB.
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1987
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SEBI: 90/703
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Nach § 628 Abs. 2 BGB hat diejenige Partei des Dienstvertrages, der infolge einer (verschuldeten) Vertragsverletzung ihres Vertragspartners das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, Anspruch auf Ersatz des ihr durch Ausübung dieses Rechts entstehenden Schadens. In diesem Zusammenhang stellt sich u.a. die Frage, ob der Schadenersatzanspruch auch gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis in anderer Form als durch außerordentliche Kündigung beendet wurde oder wenn erst eine rechtswidrige Kündigung der anderen Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung berechtigte. Weiter ist die Zulässigkeit des Einwands der anderen Vertragspartei fraglich, er habe das Arbeitsverhältnis selbst jederzeit kündigen können. Problematisch ist auch das Konkurrenzverhältnis der Vorschrift zu der Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Ferner werden die dem § 628 Abs. 2 BGB vergleichbaren Normen dargestellt und dessen analoge Anwendung in anderen Dauerschuldverhältnissen - insbesondere im Mietrecht - erörtert. vka/difu
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Frankfurt/Main: Lang (1987), XLVII, 390 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1986)
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Serie/Report Nr.
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 596