Verteiler der Heizkosten im Wohnungseigentum.
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
BBR: Z 481
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Zusammenfassung
Bei der Verteilung der Heizkosten ist grundsätzlich von § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz auszugehen, in dem die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis des Eigentumsanteils geregelt sind, soweit keine andere Kostenverteilung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung getroffen wurde. Diese andere Regelung z.B. nach Kopfzahl der Bewohner, Quadratmeter Nutzfläche oder nach Messung ist dann vorrangig. Eine Mehrheit der Wohnungseigentümer kann eine Änderung der Heizkostenverteilung beshließen, die, wenn sie von der Minderheit nicht angefochten wird, auch Gültigkeit erlangt. hg
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Recht, Wohnung, Eigentum, Infrastruktur, Finanzierung, Wärmeversorgung, Heizkostenverteilung, Bewohner, Wohneigentum, Eigentumswohnung
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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 36(1982)Nr.2, S.29-30
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Recht, Wohnung, Eigentum, Infrastruktur, Finanzierung, Wärmeversorgung, Heizkostenverteilung, Bewohner, Wohneigentum, Eigentumswohnung