OLG Karlsruhe, Beschluß v. 9.8.1984 - Az. 3 ReMiet 6/84.

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1985

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Ist an der Mietwohnung ein Schaden eingetreten, der nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen kann, trifft den Mieter die Beweislast, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn nur eine Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt. Zwar ist kein Grund ersichtlich, allein im Mietrecht die Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters noch weiter auszudehnen, doch ist es dann gerechtfertigt, sobald davon auszugehen ist, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt. rh

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.10, S.267-269

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