Staatliche Organe als Beteiligte in der Zivilgerichtsbarkeit. Zum Problem des Ministere Public. Eine Darstellung in gegenwärtiger, historischer, verfahrensvergleichender und rechtsvergleichender Sicht.

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SEBI: 80/6128

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Während in Frankreich schon 1790 die Grundlagen für das Amt des ,,ministere public'' gelegt wurden und seitdem dieses Amt weiter ausgebaut wurde, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nur wenig Möglichkeiten für staatliche Organe, als Beteiligte im Zivilprozeß das öffentliche Interesse wahrzunehmen.In diesen wenigen Fällen (z.B. im Familienrecht die Erhebung der Ehenichtigkeitsklage) vertritt die Staatsanwaltschaft (StA) das öffentliche Interesse.In anderen Ländern dagegen ist die Funktion des ,,ministere public'' bedeutsamer in den sozialistischen Ländern z.B. hat die StA die Klagebefugnis, sie kann laufenden Verfahren beitreten, sie kann Rechtsmittel einlegen und kann teilweise auch eine Fortsetzung des Verfahrens beantragen.Auch in den anderen Ländern kommt dem ,,ministere public'' größere Bedeutung zu.Aus diesen und weiteren, durch historische Betrachtung gewonnenen Erkenntnissen zieht der Autor aber nicht den Schluß, daß die Tätigkeit der StA in Zivilsachen erweitert werden sollte; er will dagegen die Tätigkeit der StA im Zivilprozeß ganz beseitigen, um die sachnähere staatliche Institution zum Zuge kommen zu lassen. chb/difu

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Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Klagebefugnis, Zivilprozess, Staatsanwalt

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Berlin: Duncker & Humblot (1980), 196 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1979)

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Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Klagebefugnis, Zivilprozess, Staatsanwalt

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Schriften zum Prozeßrecht; 64