BauNVO 1968 § 11. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.4.1984 - Az. 5 S 39/83.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1985
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Festsetzung eines Sondergebietes "Erholungseinrichtungen" ohne weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung ist unbestimmt und deshalb nichtig. Als Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein derartiger wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in §§ 2 ff BauNVO geregelten Gebeitstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. rh
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.5, S.257-258, Lit.