BauNVO 1968 § 11. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.4.1984 - Az. 5 S 39/83.

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1985

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Die Festsetzung eines Sondergebietes "Erholungseinrichtungen" ohne weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung ist unbestimmt und deshalb nichtig. Als Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein derartiger wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in §§ 2 ff BauNVO geregelten Gebeitstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. rh

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.5, S.257-258, Lit.

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