Bundesberggesetz enthält wichtige Neuregelungen für Grundeigentümer. Haftung für Bergschäden von besonderer Bedeutung.
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1981
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IRB: Z 897
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Zusammenfassung
Neuregelungen des Bundesberggesetzes sehen u.a. vor, dass zur Schadensverhütung bei Bebauungen durch Grundeigentümer besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Treten dennoch Bergschäden ein, so ist der Bergbauunternehmer zu Schadenersatz verpflichtet, der jedoch summenmäßig begrenzt ist und nach drei Jahren verjährt. Beschrieben werden die wichtigsten Neuregelungen des Bundesberggesetzes und ihre Bedeutung für Grundeigentümer. za
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Westdeutscher Türmer, Essen 58(1981)Nr.3, S.84-86