Der Sozialplan nach dem Städtebauförderungsgesetz.

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ZZ

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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67

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Zusammenfassung

Der Begriff des "Sozialplans" wird sowohl im Rahmen kommunaler Sozialplanung als auch im Betriebsverfassungsgesetz seit geraumer Zeit benutzt. Der Sozialplan im Rahmen der Sanierung hat jedoch vollkommen andere Inhalte, die es neu zu definieren gilt. Er stellt keinen umfassenden, einmal aufgestellten und dann praktizierten Plan dar, sondern besteht vielmehr aus einer Vielzahl schriftlich festgehaltener Ergebnisse aus Erörterungen mit Betroffenen, seine Aufstellung verlangt von den Verantwortlichen ein hohes Maß an Erfindungsreichtum und geistiger Beweglichkeit, bringt aber auch eine entscheidende Erleichterung bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. ILS

Beschreibung

Schlagwörter

Stadterneuerung, Recht, Sozialplan, Städtebauförderungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sozialplanung, Partizipation, Demokratisierung, Vorbereitende Untersuchung, Umsiedlung, Kosten, Begriffsbestimmung, Aufstellungsverfahren, Planinhalt, Sanierungsverfahren, Sozialerhebung

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Bundesbaubl. 24(1975)Nr.3, S.104-107, Lit.

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Stadterneuerung, Recht, Sozialplan, Städtebauförderungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sozialplanung, Partizipation, Demokratisierung, Vorbereitende Untersuchung, Umsiedlung, Kosten, Begriffsbestimmung, Aufstellungsverfahren, Planinhalt, Sanierungsverfahren, Sozialerhebung

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