Darlegungs- und Beweislast bei Schimmelpilzbildung (mit Anmerkung von F.-J. Windisch).
Werner
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2005
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Werner
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Düsseldorf
Sprache
ISSN
0340-7497
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
BGB § 536 Abs.1 Satz 2; ZPO § 284: 1) Befindet sich Schimmelpilzbildung in Wohnräumen, so hat der Vermieter zu beweisen, dass der bauliche Zustand der Wohnung als Ursache für das Entstehen der Feuchtigkeitserscheinungen in Betracht kommt. 2) Liegen (hier vermutlich durch den nachträglichen Einbau von Wärmedämmfenstern) bauliche Gründe für die Schimmelpilzbildung vor, so entlastet es den Vermieter nicht, wenn es bei anderen Mietern mit einem anderen Nutzerverhalten nicht zu einer Schimmelpilzbildung gekommen sein mag. 3) Der Mieter muss sein Heiz- und Lüftungsverhalten nur in zumutbarem Umfang den baulichen Gegebenheiten anpassen. AG Siegburg, Urteil vom 3.11.2004 - 4 C 227/03. difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
Ausgabe
Nr. 7
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 543-546