Der Bauherr von Arbeiten in kontaminierten Bereichen als "Inverkehrbringer" von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
E. Schmidt
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E. Schmidt
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DE
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Berlin
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0942-3818
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ZLB: 4-Zs 4691
BBR: Z 658
BBR: Z 658
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RE
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Abstract
Bereits bei Vorliegen von Verdachtsmomenten über eine Gefahrstoffbelastung des Baugrundes bzw. der Bausubstanz ist der Bauherr gehalten, eine entsprechende Untersuchung, Beschreibung und Ausarbeitung zu den tätigkeitsabhängigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen durchzuführen, um diese dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Insbesondere als Inverkehrbringer von Gefahrstoffen muss der Bauherr dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die dem Inhalt des Sicherheitsdatenblattes nach GefStoffV entsprechen. Letztlich verschafft sich jeder Bauherr nur, wenn er seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten auf diese Weise nachkommt, Rechts-, Planungs- und v. a. Kostensicherheit.
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Altlasten-Spektrum
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Nr. 1
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S. 19-26