Strafrechtlicher Schutz von Bodendenkmälern in Bayern.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Bodendenkmäler sind nach Art. 1 Abs. 4 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Bereits diese Definition lässt die geschichtliche Bedeutung der Bodendenkmäler erahnen ebenso wie die Gefahren, denen sie ausgesetzt sind. Neben Raubgräbern und Schatzsuchern ist es insbesondere der fortschreitende Flächenbedarf - 2014 in Bayern allein 10,8 Hektar täglich- für Siedlungs- und Gewerberaum, Infrastruktur und nicht zuletzt Energiegewinnung, welcher Erdarbeiten und damit Eingriffe in Bodendenkmäler mit sich bringt. Im nachfolgenden Beitrag soll anhand eines in Bayern spielenden Beispielsfalls untersucht werden, inwieweit (vor allem bislang unentdeckte) Bodendenkmäler durch Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vor unerlaubter Einwirkung und Zerstörung geschützt werden.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 2
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S. 45-49