Strafrechtlicher Schutz von Bodendenkmälern in Bayern.

Boorberg
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Bandtitel

Herausgeber

Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

Sprache

ISSN

0522-5337

ZDB-ID

Standort

ZLB: R 620 ZB 7013

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Bodendenkmäler sind nach Art. 1 Abs. 4 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Bereits diese Definition lässt die geschichtliche Bedeutung der Bodendenkmäler erahnen ebenso wie die Gefahren, denen sie ausgesetzt sind. Neben Raubgräbern und Schatzsuchern ist es insbesondere der fortschreitende Flächenbedarf - 2014 in Bayern allein 10,8 Hektar täglich- für Siedlungs- und Gewerberaum, Infrastruktur und nicht zuletzt Energiegewinnung, welcher Erdarbeiten und damit Eingriffe in Bodendenkmäler mit sich bringt. Im nachfolgenden Beitrag soll anhand eines in Bayern spielenden Beispielsfalls untersucht werden, inwieweit (vor allem bislang unentdeckte) Bodendenkmäler durch Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vor unerlaubter Einwirkung und Zerstörung geschützt werden.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 2

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Seiten

S. 45-49

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