§ 15 WEG. BayObLG, Beschluss v. 15.2.1984 - BReg. 2 Z 113/83.
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Auslegung der Bezeichnung "Laden" in der Teilungserklärung als Vereinbarung über die Gebrauchsregelung kann vom Rechtsbeschwerdegericht vorgenommen werden. Mit der Zweckbestimmung "Laden" ist der Betrieb einer Teestube mit Spielsalon nicht vereinbar. Von dem Betrieb eines Spielsalons geht eine typisch höhere Beeinträchtigung für die übrigen Wohnungseigentümer aus, als von einem Laden. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnungseigentum, Laden, Rechtsprechung, Beschluss, Wohnungseigentumsgesetz, Teilungserklärung, Gebrauchsüberlassung, OLG-Urteil, Recht, Wohnung
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.7, S.235-236, Lit.
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Wohnungseigentum, Laden, Rechtsprechung, Beschluss, Wohnungseigentumsgesetz, Teilungserklärung, Gebrauchsüberlassung, OLG-Urteil, Recht, Wohnung