§ 15 WEG. BayObLG, Beschluss v. 15.2.1984 - BReg. 2 Z 113/83.

Pfeuffer, -
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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Die Auslegung der Bezeichnung "Laden" in der Teilungserklärung als Vereinbarung über die Gebrauchsregelung kann vom Rechtsbeschwerdegericht vorgenommen werden. Mit der Zweckbestimmung "Laden" ist der Betrieb einer Teestube mit Spielsalon nicht vereinbar. Von dem Betrieb eines Spielsalons geht eine typisch höhere Beeinträchtigung für die übrigen Wohnungseigentümer aus, als von einem Laden. (-y-)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.7, S.235-236, Lit.

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