Vorteilsausgleich. VOB/B § 13 Nr.5; BGB § 249. LG Bonn, Urteil vom 29.11.1988 - 17 O 125/88.
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1989
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
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Authors
Abstract
Grundsätzlich ist dann ein Vorteilsausgleich geboten, wenn durch den Austausch einer neuen durch eine gebrauchte Sache eine verlängerte Gebrauchsdauer der erbrachten Leistung erzielt wird, was insbesondere dann gilt, wenn die mangelhafte Sache zunächst ohne Beeinträchtigung genutzt werden konnte.Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung auch unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" ist aber, daß der "Geschädigte" den Vorteil selbst erlangt hat, er sich also beim "Geschädigten" wirtschaftlich günstig auswirkt.(hb)
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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.334, Lit.