Vorteilsausgleich. VOB/B § 13 Nr.5; BGB § 249. LG Bonn, Urteil vom 29.11.1988 - 17 O 125/88.

No Thumbnail Available

Date

1989

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

item.page.type-orlis

Authors

Abstract

Grundsätzlich ist dann ein Vorteilsausgleich geboten, wenn durch den Austausch einer neuen durch eine gebrauchte Sache eine verlängerte Gebrauchsdauer der erbrachten Leistung erzielt wird, was insbesondere dann gilt, wenn die mangelhafte Sache zunächst ohne Beeinträchtigung genutzt werden konnte.Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung auch unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" ist aber, daß der "Geschädigte" den Vorteil selbst erlangt hat, er sich also beim "Geschädigten" wirtschaftlich günstig auswirkt.(hb)

Description

item.page.journal

item.page.issue

item.page.dc-source

In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.334, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries

Collections