Die Eventualeinberufung einer Wohnungseigentümerversammlung.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Entgegen einer weitverbreiten Meinung lassen sich in Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal (Rechtspfleger 1978,23) nach Ansicht des Autors überzeugende Gründe für die Zulassung einer Eventualeinberufung anführen, so dass in einem Einladungsschreiben zu einer Wohnungseigentümerversammlung gleichzeitig der Hinweis auf eine Zweit- oder Wiederholungsversammlung etwa eine halbe oder eine Stunde später gleichen Orts mit gleicher Tagesordnung aufgenommen werden darf (sog. Eventualeinberufung). Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit einer Erstversammlung können dann, ohne erneute schriftliche Ladung, wirksame Beschlüsse in der Zweitversammlung gefasst werden. hn
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Wohnungseigentümerversammlung, Wiederholungsversammlung, Eventualeinberufung, Wohnungseigentumsgesetz, Paragraph 25
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 32(1979)Nr.45, S.2291-2292, Lit.
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Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Wohnungseigentümerversammlung, Wiederholungsversammlung, Eventualeinberufung, Wohnungseigentumsgesetz, Paragraph 25