Enteignung und Entschädigung im Denkmalschutz. Abgrenzung von der Sozialbindung des Eigentums.

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1987

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Für ein unter Denkmalschutz gestelltes Gebäude (ein Barockgebäude, das als Museum genutzt wird) kann von der Denkmalschutzbehörde eine Verfügung erlassen werden, durch die dem Eigentümer bestimmte, von ihm beabsichtigte bauliche Änderungen untersagt oder Auflagen gemacht werden, wie verfahren werden muss. Diesen Grundatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.10.1986 - III ZR 2/84 zu § 31 des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes des Landes Rheinland-Pfalz aufgestellt. Nach dieser Vorschrift ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung verboten oder eingeschränkt wird. (-y-)

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Süddeutsche Bauwirtschaft, Stuttgart 38(1987), Nr.5, S.110-111

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