Die Überleitungsregelung in § 57 HOAI 2013. Die Auswirkungen auf besondere Vertragstypen (Stufenvertrag, Abrufvertrag, Rahmenvertrag, Optionsvertrag) und VOF-Verfahren.
Beck
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Datum
2013
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Herausgeber
Beck
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
München
Sprache
ISSN
1439-6351
ZDB-ID
Standort
ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558
BBR: Z 558
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Nach § 57 HOAI 2013 ist - wie schon nach § 55 HOAI 2009 die Neufassung der Verordnung nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten (am 17.7.2013) vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Die Übergangsregelung wirft für VOF-Verfahren, die vor Inkrafttreten der Neufassung 2013 noch nicht abgeschlossen worden sind, Abwicklungsfragen auf. Für Stufen-, Abruf-, Rahmen- und Optionsverträge stellt sich die Frage, welche Fassung gilt, wenn nach Inkrafttreten der HOAI 2013 die nächste Stufe beauftragt wird, der Abruf erfolgt, der Einzelvertrag auf der Grundlage des Rahmenvertrages geschlossen oder die nach dem Optionsvertrag eingeräumte Option ausgeübt wird. Dabei ist die Grundaussage der Norm zu beachten, wonach die Neufassung nicht für Grundleistungen gilt, die schon vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Nicht entscheidend ist damit die Zeit der Leistungserbringung, sondern der Zeitpunkt der Beauftragung (Leistungsvereinbarung).
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Schlagwörter
Zeitschrift
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
Ausgabe
Nr. 12
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 742-746