Gemeindliche Verwendungspflichten bei fakultativer Stellplatzablöse.
Boorberg
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Datum
2004
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Herausgeber
Boorberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
München
Sprache
ISSN
0522-5337
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Gemäß Art. 53 Abs. l Satz 3 BayBO muss die Gemeinde Ablösungsbeträge aus fakultativer oder obligatorischer Stellplatzablösung für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze verwenden. Der Beitrag weist nach, dass der Begriff der "geeigneten Stelle" nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen ist. Insbesondere besteht keine Beschränkung auf die nähere Umgebung des Bauvorhabens, für das die Ablösung gezahlt worden ist. Finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche weite Auslegung bestehen nicht. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Bayerische Verwaltungsblätter
Ausgabe
Nr. 3
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 65-68
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Verkehr , Parken , Stellplatz , Garage , Standort , Abgabenrecht , Beitrag , Landesbauordnung , Verfassungsrecht , Finanzrecht