Gemeindliche Verwendungspflichten bei fakultativer Stellplatzablöse.
Boorberg
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Date
2004
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Publisher
Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
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Authors
Abstract
Gemäß Art. 53 Abs. l Satz 3 BayBO muss die Gemeinde Ablösungsbeträge aus fakultativer oder obligatorischer Stellplatzablösung für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze verwenden. Der Beitrag weist nach, dass der Begriff der "geeigneten Stelle" nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen ist. Insbesondere besteht keine Beschränkung auf die nähere Umgebung des Bauvorhabens, für das die Ablösung gezahlt worden ist. Finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche weite Auslegung bestehen nicht. difu
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 3
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S. 65-68
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Verkehr , Parken , Stellplatz , Garage , Standort , Abgabenrecht , Beitrag , Landesbauordnung , Verfassungsrecht , Finanzrecht