Das Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Am 1. Januar 1985 ist das Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum (WoG) in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Das WoG soll den Schutz des vorhandenen, vor allem preisgünstigen Wohnungsbestandes gewährleisten sowie der Erhaltung, Pflege und - bestimmungsgemäßen - Nutzung dieses Bestandes dienen. Mit dem Inkrafttreten des WoG tritt insbesondere das Preußische Wohnungsgesetz von 1918 außer Kraft. Weiterhin gelten aber alle Rechtsvorschriften, die die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen oder die Benutzung von Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen zu Wohnzwecken regeln, insbesondere die Vorschriften des Bauordnungsrechtes. Der Aufsatz gibt einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften des neuen WoG.(-y-)
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Wohnungsmarkt, Wohnungsbestand, Wohnnutzung, Zweckentfremdung, Sozialwohnung, Wohnungsbedarf, Gesetzgebung, Wohnungsbestandspolitik, Wohnungsnachfrage, Wohnungsbindungsgesetz, Recht, Wohnung
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Verwaltungsrundschau, 31(1985), Nr.8, S.278-282
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Wohnungsmarkt, Wohnungsbestand, Wohnnutzung, Zweckentfremdung, Sozialwohnung, Wohnungsbedarf, Gesetzgebung, Wohnungsbestandspolitik, Wohnungsnachfrage, Wohnungsbindungsgesetz, Recht, Wohnung