Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NW.

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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920

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Zusammenfassung

Referiert wird aus der Begründung eines Urteils des OVG Nordrhein-Westfalen. Danach hat "jede Norm des materiellen öffentlichen Baurechts potentiell nachbarschützende Wirkung. Ein nachbarliches Abwehrrecht besteht jedoch dann, wenn der Nachbar durch die Abweichung von einer solchen Norm mit der Folge einer Minderung des Wertes des Grundbesitzes in seinem Eigentum spürbar (nennenswert) betroffen ist". kr

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Verwaltungsgerichtshof, Bebauungsplan, Baurecht, Wohngebiet, Einfamilienhaus, Baugenehmigung, Geschossflächenzahl, Baulinie, Nachbarrecht, Baugrenze, Abwehrrecht, Grundbesitz, Wertminderung

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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 37(1983)Nr.10, S.357-358

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Recht, Bebauungsplanung, Verwaltungsgerichtshof, Bebauungsplan, Baurecht, Wohngebiet, Einfamilienhaus, Baugenehmigung, Geschossflächenzahl, Baulinie, Nachbarrecht, Baugrenze, Abwehrrecht, Grundbesitz, Wertminderung

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