Das deutsche und das koreanische Enteignungsinstitut. Insbesondere die Enteignung zugunsten privater Unternehmen nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie nach der Verfassung der Republik Korea.

Florentz
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DE

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München

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ZLB: 93/1371

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Zusammenfassung

Sowohl in Deutschland als auch in der Republik Korea ist die Enteignung zugunsten privater Unternehmen dann zulässig, wenn das Unternehmen eine Gemeinwohlaufgabe wahrnimmt und die Enteignung für die Aufgabe erforderlich ist. Bei der Enteignung zugunsten privater Daseinsvorsorgeunternehmen wird die Sicherung fortdauernder Gemeinnützigkeit durch ein ausgeprägtes System staatlicher Lenkungs- und Aufsichtsbefugnisse über das Unternehmen gewährleistet. Private Wirtschaftsunternehmen werden jedoch sowohl in Deutschland als auch in der Republik Korea nur ungenügend auf Gemeinnützigkeit überwacht. In Deutschland wird dies dadurch begrenzt, daß rein wirtschaftspolitisch orientierte Enteignungen absolute Ausnahmefälle sind. In Korea dagegen werden solche Enteignungen häufig und großzügig durchgeführt, was den Autor zur Forderung nach einer gerechteren Enteignungspraxis in Korea veranlaßt. lil/difu

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XVIII, 264 S.

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 274