Das deutsche und das koreanische Enteignungsinstitut. Insbesondere die Enteignung zugunsten privater Unternehmen nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie nach der Verfassung der Republik Korea.
Florentz
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1991
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Florentz
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
München
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 93/1371
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Sowohl in Deutschland als auch in der Republik Korea ist die Enteignung zugunsten privater Unternehmen dann zulässig, wenn das Unternehmen eine Gemeinwohlaufgabe wahrnimmt und die Enteignung für die Aufgabe erforderlich ist. Bei der Enteignung zugunsten privater Daseinsvorsorgeunternehmen wird die Sicherung fortdauernder Gemeinnützigkeit durch ein ausgeprägtes System staatlicher Lenkungs- und Aufsichtsbefugnisse über das Unternehmen gewährleistet. Private Wirtschaftsunternehmen werden jedoch sowohl in Deutschland als auch in der Republik Korea nur ungenügend auf Gemeinnützigkeit überwacht. In Deutschland wird dies dadurch begrenzt, daß rein wirtschaftspolitisch orientierte Enteignungen absolute Ausnahmefälle sind. In Korea dagegen werden solche Enteignungen häufig und großzügig durchgeführt, was den Autor zur Forderung nach einer gerechteren Enteignungspraxis in Korea veranlaßt. lil/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
XVIII, 264 S.
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 274