Das deutsche und das koreanische Enteignungsinstitut. Insbesondere die Enteignung zugunsten privater Unternehmen nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie nach der Verfassung der Republik Korea.
Florentz
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
1991
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Florentz
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 93/1371
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
S
S
Authors
Abstract
Sowohl in Deutschland als auch in der Republik Korea ist die Enteignung zugunsten privater Unternehmen dann zulässig, wenn das Unternehmen eine Gemeinwohlaufgabe wahrnimmt und die Enteignung für die Aufgabe erforderlich ist. Bei der Enteignung zugunsten privater Daseinsvorsorgeunternehmen wird die Sicherung fortdauernder Gemeinnützigkeit durch ein ausgeprägtes System staatlicher Lenkungs- und Aufsichtsbefugnisse über das Unternehmen gewährleistet. Private Wirtschaftsunternehmen werden jedoch sowohl in Deutschland als auch in der Republik Korea nur ungenügend auf Gemeinnützigkeit überwacht. In Deutschland wird dies dadurch begrenzt, daß rein wirtschaftspolitisch orientierte Enteignungen absolute Ausnahmefälle sind. In Korea dagegen werden solche Enteignungen häufig und großzügig durchgeführt, was den Autor zur Forderung nach einer gerechteren Enteignungspraxis in Korea veranlaßt. lil/difu
Description
Keywords
item.page.journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
XVIII, 264 S.
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 274