Nachbarschutz, BaunutzungsVO, Maß der baulichen Nutzung. Beschl. HessVGH - 4 TG 3492/87 - vom 11.05.1988.

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zusammenfassung

Nach § 34 Abs. 2 BauGB ist - anders als nach § 34 Abs. 3 BBauG a.F. - die Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens lediglich hinsichtlich seiner Art anhand der Regelungen der Baunutzungsverordnung vorzunehmen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach seinem Maß ist allein in § 34 Abs. 1 BauGB geregelt. In diesem Rahmen sind die Höchstwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, das hinsichtlich des Maßes seiner baulichen Nutzung in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, das aber nicht die Höchstzahlen des § 17 Abs. 1 BauNVO einhält, verstößt nicht allein wegen der Überschreitung dieser Höchstzahlen gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. (-y-)

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Schlagwörter

Nachbarschutz, Maß der baulichen Nutzung, Rechtsprechung, Bauvorhaben, Zulässigkeit, Innenbereich, VGH-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 38(1988), Nr.10, S.325-326

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Nachbarschutz, Maß der baulichen Nutzung, Rechtsprechung, Bauvorhaben, Zulässigkeit, Innenbereich, VGH-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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