§§ 127, 129, 131 f.BBauG. BVerwG, Urteil v. 10.5.1985 - 8 C 17 - 20.84. VGH Mannheim vom 28.7.1983 - 2 S. 1870, 1901, 1867 u.1866/82.

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1985

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Grünanlagen und Kinderspielplätze erschließen in räumlicher Hinsicht Grundstücke, die von der Anlage nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt sind. Die auf dieser Grundlage gebildete Grenze des Abrechnungsgebiets kann bei Vorliegen besonderer Gründe in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden. Eine selbständige Grünanlage ist nur dann beitragsfähig, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie für die Benutzung durch die Allgemeinheit auf Dauer zur Verfügung steht. Die Merkmalsregelung einer Satzung, die Grünanlagen unter der Voraussetzung als endgültig hergestellt erklärt, dass diese gärtnerisch gestaltet sind, genügt den Anforderungen des BBauG. (-y-)

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Deutsches Verwaltungsblatt 100(1985), Nr.21, S.1175-1178, Lit.

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