§§ 564 b Abs.2, 326, 823 BGB. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 31.1.1984 - 4 ReMiet 7/83.
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1984
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Eine auf § 564 b Abs. 2 BGB gestützte Kündigung - hier wegen geplanten Abbruches des Gebäudes -, die nur deshalb unwirksam ist, weil die vom Vermieter angegebenen und dem Mieter mitgeteilten Kündigungsgründe nach richterlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, begründet keinen Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gemäß § 326 Abs. 1 BGB noch unter dem der unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. 564 b BGB, solange keine Umstände dafür zutage treten, dass der Vermieter in unredlicher Weise von dem in § 564 b normierten Kündigungsrecht Gebrauch macht. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Kündigung , Schadenersatz , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Gebäudeabbruch , OLG-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 37(1984)Nr.4, S.129-136, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Kündigung , Schadenersatz , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Gebäudeabbruch , OLG-Urteil