Wohnungsgemeinnützigkeit - Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. OVG für die Länder Niedersachsen, und Schleswig-Holstein, in Lüneburg, Urt.v.19.10.1978 - III OVG A 305/77, III A 193/75 - Braunschweig. Mit einer Anmerkung von Alice Riebandt-Korfmacher.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Einem genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen, das trotz Versagung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung zahlreiche Wohnungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung verwaltet hat, soll die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen versagt werden. Hierbei muss der Gesamtbetrieb beurteilt werden. Die Fremdverwaltung ist von untergeordneter Natur, wenn sie weniger als 20 % des verwalteten Wohnungsvolumens und weniger als 1 % der Erträge beträgt. Der Rechtsgrundsatz der Verhaeltnismäßigkeit ist auch bei der Anwendung des Gemeinnützigkeitgesetzes zu beachten. hg
Description
Keywords
Recht, Wohnung, Verwaltung, Wohnungsgemeinnützigkeit, Anerkennung, Wohnungsverwaltung, Fremdwohnung, Ausnahmegenehmigung, Verhältnismäßigkeit, Rechtsprechung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 32(1979)Nr.9, S.504, 506-508, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Recht, Wohnung, Verwaltung, Wohnungsgemeinnützigkeit, Anerkennung, Wohnungsverwaltung, Fremdwohnung, Ausnahmegenehmigung, Verhältnismäßigkeit, Rechtsprechung