Wohnungsgemeinnützigkeit - Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. OVG für die Länder Niedersachsen, und Schleswig-Holstein, in Lüneburg, Urt.v.19.10.1978 - III OVG A 305/77, III A 193/75 - Braunschweig. Mit einer Anmerkung von Alice Riebandt-Korfmacher.

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Abstract

Einem genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen, das trotz Versagung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung zahlreiche Wohnungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung verwaltet hat, soll die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen versagt werden. Hierbei muss der Gesamtbetrieb beurteilt werden. Die Fremdverwaltung ist von untergeordneter Natur, wenn sie weniger als 20 % des verwalteten Wohnungsvolumens und weniger als 1 % der Erträge beträgt. Der Rechtsgrundsatz der Verhaeltnismäßigkeit ist auch bei der Anwendung des Gemeinnützigkeitgesetzes zu beachten. hg

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Recht, Wohnung, Verwaltung, Wohnungsgemeinnützigkeit, Anerkennung, Wohnungsverwaltung, Fremdwohnung, Ausnahmegenehmigung, Verhältnismäßigkeit, Rechtsprechung

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 32(1979)Nr.9, S.504, 506-508, Lit.

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Recht, Wohnung, Verwaltung, Wohnungsgemeinnützigkeit, Anerkennung, Wohnungsverwaltung, Fremdwohnung, Ausnahmegenehmigung, Verhältnismäßigkeit, Rechtsprechung

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