Beitragsfreier Unfallversicherungsschutz für bauliche Selbsthilfe - Vorliegen der Voraussetzungen zur Zeit des Unfalls.

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1985

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Wer als Bauherr oder Bewerber, als dessen Angehöriger i.S.v. § 8 II des Zweiten WoBauG oder unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit/Nachbarschaftshilfe Selbsthilfe-Bauarbeiten erbringt, genießt den beitragsfreien Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 I Nr. 15 RVO wenn das Bauvorhaben dem Bau eines Eigenheimes/Familienheimes dient und öffentlich gefördert oder steuerbegünstigt ist. -y-

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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.7, S.341, 343

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