Bauordnungsrecht - Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nachbarklage. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v.4.6.1985 - Az. 7 A 480/84.
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1985
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Der Erfolg einer auf die Verletzung von Bauwich (Abstands-)bestimmungen gestützten nachbarlichen Abwehrklage setzt eine tatsächliche Beeinträchtigung voraus. Nur dann, wenn der Nachbar im Anwendungsbereich der Norm in einem privaten Schutzgut tatsächlich betroffen ist und die Einhaltung der Norm damit tatsächlich private Interessen schützt, kann logisch sinnvoll die für die Prüfung subjektiver Rechte maßgebliche Frage gestellt werden, ob die Norm hier auch dazu bestimmt ist, diese Interessen zu schützen. (rh)
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In: Baurecht, 16(1985), Nr.5, S.553-555, Lit.