Staatshaftung in Deutschland. Die Reformaufgabe und ihre Vorgaben in der rechtsstaatlichen Garantie des Artikel 34 Grundgesetz und durch die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts.

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Beck

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München

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ZLB: 97/2900
DST: B 83/211

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Aus Art. 34 GG ergeben sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Reformierung und Kodifizierung der Staatshaftung. Auch ist dieser Artikel ein rechtsstaatlicher Grundsatz ohne grundrechtlichen Charakter und impliziert einen Gesetzgebungsauftrag. Zunächst gibt die Arbeit einen Überblick über den dogmatischen und legislatorischen Werdegang der Staatshaftung. Anschließend werden die Vorgaben und Konditionen, die sich für die Ausgestaltung des Staatshaftungsrechts ergeben, erörtert. Dies geschieht insbesondere hinsichtlich des aus dem richterlich entwickelten Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach der Mitgliedstaat für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht gegenüber dem Einzelnen haften muß. Abschließend wird die Konsequenz der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bindungen auf den gesetzgeberischen Gestaltungsfreiraum dargestellt. kirs/difu

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XV, 217 S.

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Münchener Universitätsschriften; 124