§§ 19, 23 BBauG. - Urteil vom 6. Apr. 1979. - 4 C 76.76.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Teilungsvermessung eines nur mit nicht genehmigten Holzhütten bebauten Grundstücks zum Zwecke der Auflösung einer Erbengemeinschaft. Das Tatbestandsmerkmal (bebaut) erfasst jedoch alle baulichen Anlagen im Sinne des § 29 S. 1 BBauG, d.h. alle Anlagen, die sowohl bauliche Anlagen als auch mindestens anzeigebedürftig sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie baurechtswidrig sind und ob ihre Beseitigung zu erwarten ist. Die auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten blieben unerwähnt. Wird die Genehmigung der Teilung eines bebauten Grundstücks beantragt, so setzt die Genehmigungsfähigkeit des Antrags voraus, dass das Vorhandensein der Bebauung offengelegt wird.

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Grundstücksteilung, Genehmigungsfähigkeit, Bebauungstatbestand, Rechtsprechung

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Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.16, S.623-625 VGH München.

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Recht, Bundesbaugesetz, Grundstücksteilung, Genehmigungsfähigkeit, Bebauungstatbestand, Rechtsprechung

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