§§ 19, 23 BBauG. - Urteil vom 6. Apr. 1979. - 4 C 76.76.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1980

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Teilungsvermessung eines nur mit nicht genehmigten Holzhütten bebauten Grundstücks zum Zwecke der Auflösung einer Erbengemeinschaft. Das Tatbestandsmerkmal (bebaut) erfasst jedoch alle baulichen Anlagen im Sinne des § 29 S. 1 BBauG, d.h. alle Anlagen, die sowohl bauliche Anlagen als auch mindestens anzeigebedürftig sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie baurechtswidrig sind und ob ihre Beseitigung zu erwarten ist. Die auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten blieben unerwähnt. Wird die Genehmigung der Teilung eines bebauten Grundstücks beantragt, so setzt die Genehmigungsfähigkeit des Antrags voraus, dass das Vorhandensein der Bebauung offengelegt wird.

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.16, S.623-625 VGH München.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen