Bauplanungsrecht - Begriff des Einfügens im unbeplanten Innenbereich. Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang. BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 - 4 C 61.81, VGH Bad.-Württ.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1982
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Hält sich ein Bauvorhaben innerhalb des Rahmens, so fügt es sich ausnahmsweise dennoch seiner Umgebung nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Überschreitet dagegen das Vorhaben den Rahmen, so fügt es sich grundsätzlich seiner Umgebung nicht ein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann vorliegen, wenn das Vorhaben zu keinen städtebaulich bedeutsamen Konsequenzen führt, also keine bewältigungsbedürftigen Spannungen begründet oder erhöht, keine "Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein Flächennutzungsplan kann nicht als öffentlicher Belang i.S. von § 34 I BBauG angesehen werden. rh
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Baurecht 12(1981)Nr.4, S.351-354, Lit.