Bauplanungsrecht - Begriff des Einfügens im unbeplanten Innenbereich. Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang. BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 - 4 C 61.81, VGH Bad.-Württ.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Hält sich ein Bauvorhaben innerhalb des Rahmens, so fügt es sich ausnahmsweise dennoch seiner Umgebung nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Überschreitet dagegen das Vorhaben den Rahmen, so fügt es sich grundsätzlich seiner Umgebung nicht ein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann vorliegen, wenn das Vorhaben zu keinen städtebaulich bedeutsamen Konsequenzen führt, also keine bewältigungsbedürftigen Spannungen begründet oder erhöht, keine "Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein Flächennutzungsplan kann nicht als öffentlicher Belang i.S. von § 34 I BBauG angesehen werden. rh

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Recht, Bebauungsplanung, Innenbereich, Einfügung, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Flächennutzungsplan, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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Baurecht 12(1981)Nr.4, S.351-354, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Innenbereich, Einfügung, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Flächennutzungsplan, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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