BBauG §§ 1 IV, V, VI, VII, 2a VI 2, 155a V; BlmschG §§ 1 I, 4, 5, 50; 4. BImSchVO § 4; BauNutzVO § 8. Erforderlicher Abstand zwischen Gewerbe- und Wohngebieten. VGH München, Urteil v. 22.3.1982 - Az. 25 XIV/78.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss gem. § 2 a VI 2 BBauG so gefasst sein, dass ein möglicherweise betroffener Bürger sich durch den Hinweis nicht gehindert sieht, von sich aus auf die Planung zu reagieren. Zum planungsrechtlichen Gebot der Abwägung beim Heranrücken eines Wohngebiets an einen Industriebetrieb. Bei der Abwägung kommt den Belangen des Immissionsschutzes dann eine herausragende Bedeutung zu, wenn die zu erwartenden Konfliktsituationen besonders schwerwiegend sind. Schon potientiell erheblich nachteilige oder belästigende Anlagen gehören nach der Vorstellung der Baunutzungsverordnung generell, d.h. ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen, nicht in Gewerbegebiete. Diese planungsrechtlichen bzw. immissionsrechtlichen Vorschriften sind aufeinander abgestimmt. rh
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Recht, Baunutzungsverordnung, Gewerbegebiet, Wohngebiet, Industriebetrieb, Abstand, Bebauungsplan, Rechtsprechung, VGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.6, S.297-301, Lit.
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Recht, Baunutzungsverordnung, Gewerbegebiet, Wohngebiet, Industriebetrieb, Abstand, Bebauungsplan, Rechtsprechung, VGH-Urteil