BBauG §§ 1 IV, V, VI, VII, 2a VI 2, 155a V; BlmschG §§ 1 I, 4, 5, 50; 4. BImSchVO § 4; BauNutzVO § 8. Erforderlicher Abstand zwischen Gewerbe- und Wohngebieten. VGH München, Urteil v. 22.3.1982 - Az. 25 XIV/78.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1983
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss gem. § 2 a VI 2 BBauG so gefasst sein, dass ein möglicherweise betroffener Bürger sich durch den Hinweis nicht gehindert sieht, von sich aus auf die Planung zu reagieren. Zum planungsrechtlichen Gebot der Abwägung beim Heranrücken eines Wohngebiets an einen Industriebetrieb. Bei der Abwägung kommt den Belangen des Immissionsschutzes dann eine herausragende Bedeutung zu, wenn die zu erwartenden Konfliktsituationen besonders schwerwiegend sind. Schon potientiell erheblich nachteilige oder belästigende Anlagen gehören nach der Vorstellung der Baunutzungsverordnung generell, d.h. ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen, nicht in Gewerbegebiete. Diese planungsrechtlichen bzw. immissionsrechtlichen Vorschriften sind aufeinander abgestimmt. rh
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.6, S.297-301, Lit.