Trennung von Wohnen und Gewerbe bei der Beplanung einer Gemengelage. Abwägungsmangel im Sinne von § 214 III Satz 2 BauGB. BVerwG, Beschluß vom 20.1.1992 - 4 B 71.90.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1993

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0522-5337

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Bei der Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage gilt der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos. 2. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist nicht schon dann offensichtlich im Sinne von Paragraph 214 III Satz 2 BauGB, wenn er sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt. 3. für die Annahme, ein Mangel im Abwägungsvorgang sei im Sinne von Paragraph 214 III Satz 2 BauGB auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß gewesen, genügt bei einem einstimmigen Ratsbeschluß über den Bebauungsplan nicht die bloße Vermutung, einzelne Ratsmitglieder wären bei Vermeidung des Mangels für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen. Soweit die amtlichen Leitsätze. Das BVerG wendet sich dagegen, daß in Anwendung des Senatsurteils vom 5.7.1974 - BVerwG 4 C 50.72 - von einer ausnahmlos im Bebauungsplan vorzusehenden Trennung der Funktionen Wohnen und Gewerbe auszugehen sei. Im vorliegenden Fall existierten beide Nutzungen in einem Bestandsgebiet störungsfrei nebeneinander. Die Verwaltung hatte dem Gemeinderat eine auf Funktionstrennung gerichtete Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vorenthalten. Dieser Fehler wurde bei der gegebenen Beschlußlage vom BVerwG gleichwohl als für die Entscheidung nicht ausschlaggebend angesehen. (wb)

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr.4

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.119-120

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen