Trennung von Wohnen und Gewerbe bei der Beplanung einer Gemengelage. Abwägungsmangel im Sinne von § 214 III Satz 2 BauGB. BVerwG, Beschluß vom 20.1.1992 - 4 B 71.90.
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
1993
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
0522-5337
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
Authors
Abstract
1. Bei der Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage gilt der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos. 2. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist nicht schon dann offensichtlich im Sinne von Paragraph 214 III Satz 2 BauGB, wenn er sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt. 3. für die Annahme, ein Mangel im Abwägungsvorgang sei im Sinne von Paragraph 214 III Satz 2 BauGB auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß gewesen, genügt bei einem einstimmigen Ratsbeschluß über den Bebauungsplan nicht die bloße Vermutung, einzelne Ratsmitglieder wären bei Vermeidung des Mangels für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen. Soweit die amtlichen Leitsätze. Das BVerG wendet sich dagegen, daß in Anwendung des Senatsurteils vom 5.7.1974 - BVerwG 4 C 50.72 - von einer ausnahmlos im Bebauungsplan vorzusehenden Trennung der Funktionen Wohnen und Gewerbe auszugehen sei. Im vorliegenden Fall existierten beide Nutzungen in einem Bestandsgebiet störungsfrei nebeneinander. Die Verwaltung hatte dem Gemeinderat eine auf Funktionstrennung gerichtete Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vorenthalten. Dieser Fehler wurde bei der gegebenen Beschlußlage vom BVerwG gleichwohl als für die Entscheidung nicht ausschlaggebend angesehen. (wb)
Description
Keywords
item.page.journal
Bayerische Verwaltungsblätter
item.page.issue
Nr.4
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S.119-120