Baurechtlicher Nachbarschutz für Mieter.GG Art. 14; BBauG §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 6 und 7, 9 Abs. 2 Nr. 5, 10, 30, 21 Abs. 3, 34; BauNVO § 7; VwGO § 123 Abs. 1; VG Berlin, Beschluß v. 5.3.1986 - Az. 13 A 99.86.
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1986
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Zusammenfassung
Auch ein Mieter kann Rechtsschutz gegen eine dem Nachbarn erteilte rechtswidrige Baugenehmigung begehren, wenn deren Ausnutzung zu einem schweren und unerträglichen Eingriff in seinen Mietbesitz führt und ihn deshalb mit enteignender Wirkung trifft. Wie sich aus § 87 I BBauG ergibt, braucht der Inhaber einer durch Art. 14 GG geschützten Rechts einen rechtswidrigen enteigenden Eingriff grundsätzlich nicht hinzunehmen; auf die Frage, ob er für diesen Eingriff ausreichend entschädigt wird oder auf andere Weise wirtschaftliche Einbußen vermeiden kann, kommt es nicht an. (rh)
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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.7, S.277-279, Lit.