Bauliche Veränderung und Modernisierung im Wohnungseigentum.

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IRB: Z 877

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Zusammenfassung

Zu baulichen Veränderungen kann es bereits in der Gründungsphase kommen, weil das Gebäude vom Aufteilungsplan abweicht, aber auch in der Zeit danach, weil das geschaffene Gemeinschafts- oder Sondereigentum verändert wird. Behandelt werden Abweichungen zwischen Aufteilungsplan und Realität bei Begründung des Wohnungseigentums, wenn Teile des Sondereigentums nicht bestehen, oder wenn diese zwar bestehen, aber nicht in der im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung bzw. dem Begründungsvertrag beschriebenen Weise, oder wenn das Sondereigentum zweier Wohnungen, anders als aus dem Aufteilungsplan ersichtlich, abgeteilt wird. Abweichungen innerhalb der Grenzen eines Wohneigentums oder Sondereigentums sind unbeachtlich. Bauliche Änderung nach wirksamer Begründung des Wohnungseigentums können gemeinschaftliches Eigentum, aber auch Sondereigentum zum Gegenstand haben. Mögliche Problemfälle werden vor ihrem rechtlichen Hintergrund beleuchtet. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Gebäude, Eigentumswohnung, Wohnungseigentum, Veränderung, Modernisierung, Aufteilungsplan, Abweichung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Rechtsprechungsübersicht, Recht, Eigentum

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 80(1990), Nr.9, S.454-460, Lit.

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Gebäude, Eigentumswohnung, Wohnungseigentum, Veränderung, Modernisierung, Aufteilungsplan, Abweichung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Rechtsprechungsübersicht, Recht, Eigentum

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