Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

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DE

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Augsburg

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ZLB: 94/529

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Zusammenfassung

Der § 823 Abs. 2 BGB gibt dem Opfer einer Schädigung aufgrund einer Verletzung eines Schutzgesetzes einen Anspruch auf Schadenersatz in Geld. Die Arbeit behandelt die Normen des Umweltstrafrechts (§ 324 StGB) und Umweltverwaltungsrechts (Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften) als solche Schutzgesetze. Dabei erfährt der Begriff des Schutzzwecks in § 823 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur eine nähere Untersuchung, insbesondere im System des Deliktsrechts. Der Autor kommt zu dem Fazit, daß es nicht leicht ist, einen Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen ein umweltrechtliches Schutzgesetz zu erlangen. Er empfiehlt die Schaffung neuer Verkehrspflichten, um den Schutz des Geschädigten umfassender zu gewährleisten. rebo/difu

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248 S.

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