Der grundrechtliche Schutzanspruch juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG - unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes berufsständischer Einrichtungen, öffentlich-rechtlicher Stiftungen und gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen.

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München

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ZLB: 93/5371

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Zusammenfassung

Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Üblicherweise wird aufgrund dieser Regelung die Geltung der Grundrechte für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts abgelehnt, da diese ja ihrem Wesen nach keinen Schutz vor staatlichen Eingriffen benötigen. Fraglich wird diese Wertung aber bei berufsständischen Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen Stiftungen und gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat erst 1985 in einem Fall (Bundesinnungsverband der Orthopädietechniker) die Grundrechtsfähigkeit und damit Verfassungsbeschwerdeberechtigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anerkannt. Der Autor hält dies für verallgemeinerungsfähig, da die erwähnten juristischen Personen ihrem Wesen nach zumindest auf Teilgebieten grundrechtsfähig sein müssen. Von besonderem Interesse ist die Rechtsstellung der Gemeindeunternehmen (z.B. Fall der Stadtwerke Hameln). lil/difu

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XXXVIII, 275 S.

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Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 51