Das Verhältnis von verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren.

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Würzburg

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ZLB: 93/2345

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DI

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Abstract

Im Zentrum der Überlegungen über das Verhältnis von verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren stehen die Fragen, inwieweit diese Verfahren miteinander konkurrieren können und welche Möglichkeiten gegebenenfalls zur Lösung der beim Auftreten solcher Konkurrenzen sich ergebenden Schwierigkeiten in Betracht kommen. Teilweise werden Konkurrenzen schon durch § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) selbst gelöst, der in Verbindung mit § 40 I VwGO die Zuständigkeit des Verwaltungsrechtsweges einschränkt. Wird ein Verfahren gegen eine Norm dennoch gleichzeitig vor einem Oberverwaltungs- und einem Verfassungsgericht durchgeführt, kommt es darauf an, welches Gericht zuerst angerufen worden ist. Ist das Verfahren zuerst vor dem OVG rechtshängig geworden, steht die Einrede der Rechtshängigkeit einem nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen, während bei umgekehrter Reihenfolge der Prüfungsbereich des OVG eingeschränkt ist. Ein bayerischer Eingemeindungsfall illustriert die Probleme. lil/difu

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XXXIII, 217 S.

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